Das umfassende Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen (CEPA) der EFTA mit Indonesien soll das Freihandelsnetz der Schweiz erweitern und Schweizer Unternehmen, gegenüber Konkurrenten aus Staaten ohne Freihandelsabkommen (FHA) mit Indonesien, einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Der Wettbewerbsvorteil resultiert aus den entfallenden Zöllen und den ausgehandelten Regeln bei gegensätzlichen Interessen.

Die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen zugunsten von Indonesien entsprechen dabei dem Verpflichtungsniveau, das sie bereits in früheren Abkommen gewährt hat. Die von Indonesien eingegangenen Verpflichtungen entsprechen der massgeblichen nationalen Gesetzgebung und weitgehend den Zugeständnissen Indonesiens bei anderen Abkommen, wie dem FHA mit Japan.

Das mächtige Vertragswerk umfasst mit den Anhängen mehrere hundert Seiten. Die wesentlichen Themen sind im Anhang stichwortartig aufgelistet.

Als volkswirtschaftlicher Nutzen dieses Abkommens nennt der Bundesrat in einer allgemeinen Formulierung: Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Erhöhung der Fähigkeit Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten.


Die Exporte nach Indonesien beliefen sich im Jahr 2018 auf 488 Millionen, die Importe auf 356 Millionen Franken. Indonesien lag damit auf Rang 47 der Schweizer Handelspartner. Die Grösse des Vertragswerkes erfordert demgegenüber einen grossen Stab an Juristen, um die korrekte Handhabung sicherzustellen, offene Themen zu bearbeiten und Interpretationsfragen zu klären. Die Steuereinnahmen aus den resultierenden Geschäften dürften die entstehenden administrativen Aufwendungen, die der Bundesrat nicht beziffert, nicht decken.


Die indonesischen Importzölle für Schweizer Industrieprodukte - Hauptargument für den Handelsvertrag - betragen im Durchschnitt 8 % des Warenwertes. In dieser Höhe stellen sie bei innovativen Produkten kein nennenswertes Handelshemmnis dar. Die Schweiz pflegt mit China und anderen Staaten, ohne umfassende Verträge, einen sehr viel grösseren, erfolgreichen wirtschaftlichen Austausch.


Mit Inkrafttreten des CEPA entfallen der Schweiz die Zolleinnahmen auf Industrieprodukte im Betrag von 7,3 Millionen Franken.


Die Indonesien gewährten Zollkonzessionen für Palmöl sind so ausgelegt, dass weder eine Zunahme der gesamten Palmöl-Importe in die Schweiz von heute rund 32'000 Tonnen noch eine Substitution von einheimischen Fetten und Ölen durch Palmöl erwartet wird. Konkrete Mengen sind nicht vereinbart.


Das indonesische Palmöl steht infolge Waldrodungen in der Kritik. Wäre es daher angebracht den Palmöl-Import generell zu verbieten, der lokalen Bevölkerung dadurch ihr Einkommen zu entziehen und sie dem Hunger und Elend zu überlassen?
Die Vertragspartner ziehen sich diesbezüglich mit der Absichtserklärung, für nachhaltige Entwicklungen zu sorgen, aus der Pflicht.


Der Vertrag weist viele Absichtserklärungen und allgemeine Formulierungen anstelle von tatsächlichen Massnahmen auf. Dies ist vor allem deshalb enttäuschend, weil juristische Werke vermehrt in einer Weise abgefasst werden, dass sie elektronisch, zum Beispiel mit künstlicher Intelligenz, verarbeitbar sind. Die Erfordernisse hierfür sind standardisierte Sachbenennungen und Quantifizierungen. Unscharfe Formulierungen erfordern zudem in der Praxis dauerhaft Abklärungen durch Juristen, die mit ihrer Arbeit aber nichts zur Förderung des wirtschaftlichen Austausches, der Menschenrechte und des Umweltschutzes beitragen.


Das Abkommen ist auch deshalb unpassend, weil mit diesem Vertragswerk der Istzustand mit Gesetzesparagrafen auf Jahre hinaus festgenagelt, der administrative Aufwand vergrössert und der Freiraum für innovative Fortschritte verbaut wird.


Heutige Staatsverträge dürfen sich nicht einseitig auf wirtschaftliche Aspekte beschränken. Die Ziele müssen sein, den gegenseitigen Wohlstand unter Einbezug von sozialen und Umweltschutz Aspekten, zu fördern.


Das Ziel, die Exporte der Schweizer Industrie zu fördern, um den allgemeinen Wohlstand zu erhalten und die sich ausbreitende Armut zu korrigieren, lässt sich mit Innovation und Förderung von unternehmerischen Personen erreichen. Mit grossen Handelsverträgen werden keine Arbeitsplätze geschaffen. Die Erfolge von Google, Tesla aber auch der Impfstoff Hersteller sind nicht durch Staatsverträge erwirkt worden, sondern durch Innovation und freies Unternehmertum.


Zur Verbesserung der Menschenrechte und Umweltbelastungen existieren internationale Absichtserklärungen, zum Teil auch schon anerkannte Standards. Anlehnend an diese Instrumente gilt es bei Staatsverträgen die schlimmsten Abweichungen zu orten und konkrete, erste Verbesserungsmassnahmen zu beschliessen. In einem Vierjahresrhythmus können anschliessend die Verhältnisse überprüft und weitergehende Verbesserungsschritte beschlossen werden. Dieses Vorgehen verursacht Kosten. Die Vertragsparteien müssen anerkennen, dass eine Verbesserung der vielfältigen menschlichen Missstände und die Reduzierung der Umweltbelastungen nicht zum Nulltarif zu haben sind. Die in Wirtschaftsverträgen angestrebte Kostenminimierung und Gewinnmaximierung und damit die Ausbeutung von Mensch und Natur muss, dem Volkswillen entsprechend, Schritt für Schritt korrigiert werden.

Im Rahmen von CEPA könnte sich die Schweiz als Vorbild profilieren, indem sie den Schweizer Hochschulen die Finanzierung der „Weltraumvermüllung“ und anderer Projekte, die wenig Aussicht auf einen Nutzen für die Menschheit zeigen, entziehen. Diese Gelder könnten anschliessend der Forschung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Indonesien und der Entwicklung einer fairen, Produktions- und Handelsbeziehung zugeführt werden.

Alles in allem weist CEPA in Sachen Menschenrechte und Umweltschutz keine Fortschritte auf. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die staatlichen Kräfte für zukunftsträchtigere, Nutzen bringendere Vorhaben einzusetzen.

 

Anhang: Vertragsinhalt in Stichworten

 

Allgemeine Bestimmungen: Grundlegende Punkte wie geografisches Gebiet, Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen.

Handel mit Waren: Regelt den Warenverkehr mit den entsprechenden Einschränkungen, die Zollverfahren, Ursprungsregeln, Konformitätsbewertungen und die Gesundheits-, Tier- und Pflanzenschutzbelange.

Handelserleichterungen: Regeln zur Erleichterung des Handels mit effizienten Kontrollen.

Grenzüberschreitung zur Erbringung von Dienstleistungen: Modalitäten zur Erteilung einer Bewilligung für die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt.

Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern: Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern.

Telekommunikationsdienste: Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährung nicht diskriminierender Zulassungsverfahren.

Finanzdienstleistungen: Teilnahme ermöglichen an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an Börsen und Verbänden, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind.

Tourismus- und Reisedienstleistungen: Verlässlichkeit der Reisedokumente, Praktiken und Mechanismen bei besonderen Ereignissen.

Spezifische Vorschriften: Vertragspartei verpflichten sich bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung den Marktzugang nicht zu beschränken und nicht zu diskriminieren. Jungen Berufsleuten für Ausbildungszwecke eine Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate gewähren.

Investitionen: Die massgeblichen landesrechtlichen Regelungen sind vorgängig im gemischten Ausschuss zu besprechen.

Spezifische Verpflichtungen: Nicht verpflichtet hat sich die Schweiz wie üblich beim Erwerb von Grundstücken sowie bei bestimmten Bestimmungen im Gesellschaftsrecht. Desgleichen im Energiesektor und bei der Privatisierung von Staatsbetrieben und staatlichen Körperschaften.

Schutz des geistigen Eigentums: Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums, beim Marken- und Ursprungsschutz.

Öffentliches Beschaffungswesen: Regeln für Transparenz und Klausel zur Aufnahme von Marktzugangsverhandlungen.

Wettbewerb: Bestimmungen zum Schutz vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken.

Handel und nachhaltige Entwicklung: Bekräftigung auf Einhaltung der massgeblichen internationalen Standards im Bereich der Menschenrechte und des Umweltschutzes. Ein Wirtschaftswachstum soll primär durch die Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsmethoden und Sozialstandards leisten.

Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau: Massnahmen zum Aufbau und zur Stärkung personeller und institutioneller Fähigkeiten zur Umsetzung des Abkommens in Indonesien.

Institutionelle Bestimmungen: Ordnungsgemässe Anwendung von CEPA mit gemischtem Kontrollausschuss.

Streitbeilegung: Detailliertes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

Schlussbestimmungen: Regeln für Änderungen des Abkommens.

Das CEPA kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art.12.4 CEPA).

 

Suche

Das dürfte Sie auch interessieren

Facebook

@SchweizEinWunderbaresLand

@DemMainstreamEntwischt