Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub beträgt 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Geburt. Neu sollen nun auch die Väter in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes in den Genuss eines zweiwöchigen Urlaubs kommen. Das Einkommen in diesen zwei Wochen soll 80 % des aktuellen Lohnes betragen und durch Erhöhung der Lohnabzüge auf 0,5 % aus der Erwerbsersatzordnung (hälftig durch Arbeitgeber bezahlt) finanziert werden.


Viele Unternehmen gewähren Vätern auf eigene Kosten bis zu mehreren Wochen, bezahlte Urlaubstage. Bei Annahme der Abstimmungsvorlage werden diese Kosten teilweise, zum Nachteil der Beschäftigten, durch Lohnabzügen auf die Beschäftigten überwälzt. Wird die Abstimmungsvorlage abgelehnt, bleiben die freiwilligen, bezahlten Vaterschaftsurlaubstage der Unternehmen erhalten. Abgeschlossen ist das Thema allerdings nicht. Eine hängige parlamentarische Initiative verlangt, den Vaterschaftsurlaub auch bei der Adoption von Kindern anzuwenden. Zudem finden politische Diskussionen über eine Ausweitung der Elternzeit auf 38 Wochen statt.

Auf der Grundlage einer „normalen“ Ehe in der heutigen Zeit einen Vaterschaftsurlaub festzulegen ist abwegig. In der EU sind gemäss Statistik 43 Prozent der Geburten nicht ehelich. Mit 25 % liegt die Schweiz diesbezüglich zurück. Der steigende Trend weist aber eindeutig auf eine Annäherung hin. Die Gesetzesänderung passt mit den vielfältigen neuen Lebensformen nicht in die heutige Zeit. Was ist, wenn der Mann die Vaterschaft anerkennt, aber gegen den Willen der Frau keine Beziehung eingehen kann? Was wenn der Kindsvater einer gelebten Ehe ein Samenspender ist? Was ist bei Lesben Paaren? Was ist, wenn der Vater in einem anderen Haushalt oder das Kind oder der Vater im Ausland lebt und dadurch die vorgesehenen Sozialausgaben keinen Sozialzweck erfüllen? Was ist wenn der Vater arbeitslos oder nicht arbeitsfähig ist?

Die Abstimmungsvorlage wirft mehr Fragen auf, als dass eine klare, soziale Rechtsordnung geschaffen wird. Folglich müssen zur Gewährung eines Urlaubsanspruchs häufig Juristen und Gerichte herangezogen werden. Nicht die Stimmbürger entscheiden über die anzuwendenden Regeln. An den offenen Fragen beurteilt, sind Ungerechtigkeiten absehbar.

Ziel einer neuzeitlichen Gesetzgebung muss es sein, das Wohl des Kindes ins Zentrum zu stellen. Ob ein Vaterschaftsurlaub, in den ersten sechs Monaten nach der Geburt, dem Gedeihen des schlafenden Babys dient, ist zweifelhaft. Die Argumentation der Befürworter vermittelt eher den Eindruck, dass es um die persönlichen Bedürfnisse von Frau und Mann und um die Aufgabenteilung bei den häuslichen Aufgaben geht. Dass diese gesetzlich geregelt werden sollen, ist unverständlich. Eine Partnerschaft sollte in der Lage sein die gemeinschaftlichen Aufgaben einvernehmlich zu organisieren. Besteht trotzdem ein Bedarf, dass sich Vater und Mutter während zweier Wochen gleichzeitig um die Hausarbeiten kümmern, kann das mit Ferien oder unbezahltem Urlaub bewerkstelligt werden.

Die zur Abstimmung gelangende Gesetzesänderung verhilft klassischen Ehe, zulasten aller Beschäftigten und unabhängig von einer möglichen, schwierigen Geburtssituation, zwei zusätzliche gemeinsame Ferienwochen. Ein echter sozialer Bedarf ist nicht ausgewiesen. Sehr viel wichtiger, als einem doppelt verdienenden Paar Sozialgelder zu zuzusprechen, wäre die Unterstützung alleinerziehender Mütter. Für diese muss es niederschmetternd sein, wenn sie mit Lohnabzügen doppelverdienenden Ehepaaren sowie einem Kindsvater, der in keiner Weise den Vaterpflichten nachkommt, zu bezahltem Urlaub beitragen soll, während sie mit ihrer anspruchsvollen Lebenssituation allein zurechtkommen muss.

Bei Ablehnung dieser Abstimmungsvorlage werden die Voraussetzung geschaffen, dass in einem neuen Gesetz, alle Aspekte heutiger Lebensformen berücksichtigt und sozial gerecht gelöst werden.

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